€ 2
EU-Bearbeitungsgebühr
Ab 1. November 2026 je Warenkategorie bei eingeführten Fernverkäufen, auch über €150. Getrennt von Zoll, Umsatzsteuer und Zustellergebühren.
Was seit dem 1. Juli 2026 für Onlinekäufe aus Nicht-EU-Ländern gilt, welche Kosten getrennt zu betrachten sind und was bei einer Zollbenachrichtigung zu tun ist.
Private Einkäufe · Pakete aus Nicht-EU-Ländern · Kein Reisegepäck
Geprüft am: Offizielle Quellen
Bei eingeführten Fernverkäufen fällt eine EU-Bearbeitungsgebühr von €2 je Warenkategorie an, auch über €150. Sie ist von dem vorübergehenden €3-Zoll und den Gebühren des Zustellers zu unterscheiden. Plattform, Verkäufer oder Beförderer führen sie ab. Händler können die Gebühr an Sie weitergeben – achten Sie auf Hinweise im Bestellvorgang und in den AGB.
Beispiel: Für eine Warenkategorie mit €3 Pauschalzoll ergeben sich €3 + €2 = €5 vor Umsatzsteuer und Zustellergebühren. Ohne IOSS gehört die Bearbeitungsgebühr zur Einfuhrumsatzsteuer-Bemessungsgrundlage. Bereits gezahlte Beträge prüfen.
€ 2
Ab 1. November 2026 je Warenkategorie bei eingeführten Fernverkäufen, auch über €150. Getrennt von Zoll, Umsatzsteuer und Zustellergebühren.
Beschreiben Sie den Artikel mit eigenen Worten oder geben Sie die Zolltarifnummer ein. Die Wertfelder erscheinen nach der Auswahl.
Die vorgeschlagene Nummer kann falsch sein. Suche und Schätzung sind keine Zollanmeldung, Steuerunterlage oder ein Nachweis des geschuldeten Betrags. Lassen Sie die Nummer vor der Anmeldung vom Beförderer, Zollvertreter oder Zoll bestätigen.
Berechnet werden ausgewählte Taschen, gedruckte Bücher, Kleidung, Schuhe, Laptops, Telefone, Kopfhörer und Uhren. Bei steuerlichen Ausnahmen fragen wir nach. Andere Waren sind durchsuchbar, erhalten aber keine Zahlungsschätzung.
Für Waren, die aus einem Nicht-EU-Land nach Deutschland geschickt werden, fällt grundsätzlich Einfuhrumsatzsteuer an. Seit dem 1. Juli 2026 gibt es bei Fernverkäufen in Sendungen bis 150 Euro Warenwert (ohne Versand) keine allgemeine Zollbefreiung mehr; vorübergehend werden 3 Euro je unterschiedlicher tariflicher Warenart in der Anmeldung erhoben. Seit dem 1. November 2026 kommt eine EU-Bearbeitungsgebühr von 2 Euro je Warenposition hinzu. Quellen [1] , [2] , [3]
Bei einem Warenwert über 150 Euro richtet sich der Zollsatz nach TARIC, Warenart und Ursprung. Einfuhrabgaben sind von Auslage-, Bearbeitungs- oder Vertretungsentgelten des Post- oder Kurierdienstes zu unterscheiden. Quellen [4] , [9]
Im Regelfall keine Einfuhrabfertigung
Ausnahmen bestehen unter anderem bei verbrauchsteuerpflichtigen oder beschränkten Waren und besonderen Steuergebieten.
Quellen [8]Einfuhrumsatzsteuer + vorläufig €3 Zoll + €2 Bearbeitungsgebühr
Je tariflicher Warenart in einer Fernverkaufssendung; Grenze ist der Warenwert ohne Versand. Die €2 gelten seit 1. November 2026.
Quellen [1] , [2]Einfuhrumsatzsteuer + regulärer TARIC-Zoll + €2 Bearbeitungsgebühr
Der Satz hängt von Einreihung, Ursprung und möglichen Präferenzen ab.
Quellen [9] , [4]Bis €45 kann eine Befreiung gelten
Nur gelegentlich, privat an privat, unentgeltlich und für persönlichen Gebrauch; ein gekaufter Artikel wird nicht durch die Aufschrift „Geschenk“ zum Geschenk.
Quellen [7]Kann zusätzlich anfallen
Der Paketdienst kann Abgaben auslegen und dafür ein eigenes Bearbeitungsentgelt verlangen.
Quellen [6]Die frühere Zollfreigrenze für Waren unter 150 Euro ist seit Juli 2026 entfallen. Die Übergangsregel gilt voraussichtlich bis 1. Juli 2028, eine Verlängerung ist möglich. Sie verwendet keinen prozentualen Standardsatz, sondern 3 Euro je unterschiedlicher tariflicher Warenart. Mehrere gleiche Stücke mit derselben Einreihung sind deshalb nicht automatisch mehrere unterschiedliche Kategorien. Quellen [1] , [2]
Die Regel betrifft Fernverkäufe aus Drittländern. Einfuhrumsatzsteuer, Verbrauchsteuer sowie Verbote und Beschränkungen bleiben davon unberührt. Quellen [2] , [4]
Bei geeigneten Waren bis 150 Euro kann der Händler oder Marktplatz über IOSS die Umsatzsteuer schon beim Checkout einziehen. Damit das bei der Einfuhr erkannt wird, muss die IOSS-Angabe korrekt in der Zollanmeldung übermittelt werden. Bewahren Sie Rechnung und Zahlungsbeleg auf, wenn später erneut Steuer verlangt wird. Quellen [3]
Wurde IOSS nicht verwendet oder nicht korrekt gemeldet, kann der Post- oder Kurierdienst die Einfuhrumsatzsteuer bei der Abfertigung erheben. Das ist von seinem eigenen Serviceentgelt zu trennen. Quellen [4] , [6]
Lassen Sie sich die Einfuhrabgaben im Bescheid oder in der Abrechnung zeigen. Ein Dienstleister kann die Abgaben für Sie auslegen und bei der Zustellung ein Bearbeitungsentgelt berechnen. Dieses Entgelt ist kein zusätzlicher Zollsatz und kann je nach Anbieter und Dienstleistung unterschiedlich sein. Quellen [6]
Bei einer unerwarteten Forderung per SMS, E-Mail oder Telefon empfiehlt der deutsche Zoll besondere Vorsicht. Behörden verlangen keine Zahlung in Kryptowährung oder über Prepaid-Dienste; prüfen Sie die Kontaktdaten unabhängig von der Nachricht. Quellen [6]
Oberhalb von 150 Euro reicht die Angabe „Kleidung“, „Uhr“ oder „Elektronik“ nicht. Material, Funktion, Verarbeitung und Ursprungsland bestimmen die tarifliche Einreihung und mögliche Präferenz. Eine seriöse Schätzung muss deshalb den angenommenen Code und die Herkunft offenlegen, statt einen scheinbar exakten Gesamtbetrag zu versprechen. Quellen [9]
Maßgeblich ist die unterschiedliche tarifliche Warenart in der Zollanmeldung, nicht pauschal jede physische Einheit. Ohne die Einreihung der Positionen lässt sich der Betrag nicht zuverlässig allein aus der Stückzahl bestimmen. Quellen [2]
Die Befreiung setzt eine gelegentliche, unentgeltliche Sendung von einer Privatperson an eine Privatperson für den persönlichen Gebrauch voraus. Eine Bestellung bei einem Händler erfüllt diese Voraussetzungen nicht, auch wenn „gift“ auf dem Paket steht. Quellen [7]
Zusätzlich zu den staatlichen Einfuhrabgaben kann der Dienstleister ein Entgelt dafür verlangen, dass er die Abfertigung übernimmt oder Geld vorstreckt. Fordern Sie eine Aufschlüsselung nach Abgabe und privatem Dienstleistungsentgelt an. Quellen [6]
Es gibt keine belastbare Einheitsdauer. Fehlende Unterlagen, Warenprüfung, Zahlungsfreigabe und der Transport zwischen Paketdienst und Zollamt können den Ablauf verändern. Reagieren Sie auf die konkrete Benachrichtigung und beachten Sie dort genannte Aufbewahrungsfristen. Quellen [5]
Beträge und Abläufe wurden anhand von Quellen des Bundes, des deutschen Zolls und der Europäischen Kommission geprüft.
Quelle geprüft:
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Eine zollrechtliche Warenkategorie. Material, Verwendung und Herstellung können die Nummer ändern. Ein Suchtreffer ist keine verbindliche Einreihung.
Eine staatliche Abgabe auf eingeführte Waren. Zusatzzölle und Vergünstigungen können den Grundzoll verändern.
Eine vom Zoll getrennte Steuer. Ihre Bemessungsgrundlage kann Versandkosten und Zoll einschließen.
Der Wert für die Zollberechnung. Ob Versand und Versicherung dazugehören, hängt vom Land ab. Beachten Sie Rechnung und Hinweise im Formular.
6. September 2026: zusammengesetzte Zollsätze, Produktsteuern und Suche korrigiert; berechnete Beträge und offene Gebühren getrennt.
Diese Seite ist eine allgemeine Orientierung, keine Rechts-, Steuer- oder Zollberatung und kein Abgabenbescheid. Zollbehörde und Anmelder entscheiden über Einreihung, Ursprung, Wert und Endbetrag. Prüfen Sie vor einer Zahlung die aktuelle amtliche Quelle und die Unterlagen Ihrer konkreten Sendung.